Zunächst muss zwischen der Anwendung der Ausnahmen in der LP-VO zwischen Traktoren und Jeeps unterschieden werden.
Die Traktoren fallen als Zugfahrzeuge unter die Ausnahme gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 LP-VO. Dabei ist diese Ausnahme aber eingeschränkt auf Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von max. 40 km/h. Für diese besteht keine Pflicht zum Führen eines Lenkprotokolls.
Zwischenzeitlich gibt es erfahrungsgemäß immer mehr Traktoren, die mit höheren zulässigen Höchstgeschwindigkeiten zugelassen werden, für diese die angeführte Ausnahme natürlich nicht gilt. Fahrer von Traktoren mit über 40 km/h Höchstgeschwindigkeit sind zur Führung eines Lenkprotokolls verpflichtet.
Für Jeeps ist zu klären, ob diese als M1 (Personenkraftwagen) oder als N1 (Fahrzeug zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg) laut Zulassungsbescheinigung zugelassen wurde.
Liegt eine M1-Zulassung vor, so ist eine Ausnahme von der Lenkprotokollpflicht nach § 2 Abs. 2 Z 5 LP-VO zu beurteilen. Dabei ist auch die aktuelle Formulierung dieser Bestimmung gemäß BGBl. II Nr. 2022/166 zu berücksichtigen:
§ 2 (2) Von der Verpflichtung zur Führung eines Lenkprotokolls sind die Lenkerinnen/Lenker folgender Fahrzeuge ausgenommen:
5. sonstige Kraftwagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 und 6 KFG 1967 (Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen), wenn diese nicht der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen und das Lenken des Fahrzeuges für die Lenkerin oder den Lenker nicht die Haupttätigkeit darstellt, […].
Es stellt sich die Frage, ob für die beschäftigte Arbeitnehmerin/den beschäftigten Arbeitnehmer das Lenken des Jeeps, der zur Schneeräumung eingesetzt wird, dessen Haupttätigkeit ist oder nicht. Hier ist der schriftliche Arbeitsvertag nur sekundär zu berücksichtigen, sondern primär die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit (die nicht zwingend mit der schriftlichen Vereinbarung übereinstimmen muss). Ist für eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer an einem Arbeitstag die Schneeräumung mit dem Jeep die Haupttätigkeit, wobei zwangsweise das Lenken des Fahrzeuges die tatsächliche Haupttätigkeit ist, besteht jedenfalls an diesem Tag die Verpflichtung zur Führung eines Lenkprotokolls.
Bei Vorliegen einer N1-Zulassung (möglich auch aus steuerrechtlicher Sicht), ist eine Ausnahme von der Lenkprotokollpflicht nach § 2 Abs. 2 Z 7 LP-VO zu beurteilen.
7. Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit nicht mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht, wenn das Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht die berufliche Haupttätigkeit der Lenkerin/des Lenkers ist und die Lenkzeit während einer Kalenderwoche
a) täglich weniger als zwei Stunden beträgt, oder
b) täglich weniger als vier Stunden, sofern die wöchentliche Lenkzeit weniger als ein Fünftel der Wochenarbeitszeit (§ 3 Abs. 1 AZG) beträgt.
Es stellt sich die Frage sowohl nach der beruflichen Haupttätigkeit als auch nach der Dauer der täglichen bzw. wöchentlichen Lenkzeit. Werden also die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen bei der Schneeräumung (es ist anzunehmen, dass hier das Lenken nicht die berufliche Haupttätigkeit des Schneeräumers ist) mit dem N1-Jeep eingesetzt und
- beträgt die Lenkzeit tägliche mehr als 2 Stunden,
- beträgt die Lenkzeit innerhalb einer Woche an einzelnen Tagen mehr als 4 Stunden oder
- beträgt die Lenkzeit innerhalb einer Woche an einzelnen Tagen mehr als 2 Stunde, aber weniger als 4 Stunden, jedoch die wöchentliche Lenkzeit mehr als ein Fünftel der Wochenarbeitszeit (= 8 Stunden)
so ist verpflichtend ein Lenkprotokoll zu führen.