Bürokratie-Abbau – Digital Erfassen – Genaue Kontrolle

Digitales Lenkprotokoll

Ende der Zettelwirtschaft

Digitales Lenkprotokoll am Smartphone

Schnell & genau

GPS-Unterstützung, einfache Bearbeitung für die Fahrer

Nachweisbare Kontrolle

Lenkprotokolle im Fahrzeug und im Büro einfach kontrollieren

Lenkprotokoll-Verordnung LP-VO digitales Lenkprotokoll am Smartphone führen
Lassen Sie sich beraten

Wann muss ein LENKPROTOKOLL geführt werden?

Ab 01.01.2019 müssen Lenker das neue persönliche Fahrtenbuch gemäß § 17 Abs. 4 bis 6 AZG in Form eines Lenkprotokolls auf Basis der Lenkprotokoll-Verordnung (LPVO) führen. Unternehmen müssen Ihre Fahrer ein Lenkprotokoll führen lassen, wenn im KFZ KEIN Tachograf eingebaut ist (oder auf dessen Verwendung verzichtet wird) und KEINE Ausnahme von der Lenkprotokollpflicht besteht.

Fahrzeuge mit bis zu 7,5t Höchstgewicht zur Beförderung von Material oder Maschinen im Umkreis von 100km vom Unternehmensstandort wurden bisher von der Tachograph-Pflicht ausgenommen, müssen aber ein Lenkprotokoll führen, sofern keine andere Ausnahme von der Lenkprotokoll-Pflicht besteht.

Telematik-Gerät im Fahrzeug für Lenkzeiten und Fahrererkennung

Telematikgerät für automatisches Erkennung der Fahrzeiten und Stehzeiten sowie Anmeldung verschiedener Fahrer.

Fahrer bearbeiten Lenkprotokoll am Smartphone

Stehzeiten werden am Smartphone als Lenkpause, Ruhezeit oder Arbeitszeit markiert. Fahrer können zusätzliche Einsatzzeiten vor oder nach den Fahrten eintragen.

Unternehmen kontrollen

Lenkprotokolle werden zentral kontrolliert, Fahrerangaben werden korrigiert und mit Kontrolle bestätigt.

Steckbares Telematikgerät für Lenkprotokoll…

Lenkzeiten automatisch mit steckbarem Ortungsgerät, auch mit Fahrererkennung!

Lenkprotokoll als Fahrer öffnen

Fahrer können die eigenen Lenkzeiten und Lenkpausen am Smartphone einsehen und bearbeiten.

Digitales Lenkprotokoll für Fahrer am Smartphone

Lenkprotokoll online unterschreiben

Fahrer, die mit Benutzernamen und Passwort angemeldet sind, können die eigenen Lenkprotokolle nach der Kontrolle online kommentieren und freigeben (=unterschreiben).

Digitales Lenkprotokoll für Fahrer am Smartphone unterschreiben

Die letzten 14 Tage immer dabei

Fahrer haben am Smartphone die Lenkprotokolle der letzten 14 Tage für Kontrollen immer am Smartphone verfügbar.

digitales Lenkprotokoll am Smartphone für 14 Tage abrufbar

Ausnahmen von der Lenkprotokoll-Pflicht

Es scheint so zu sein, dass alle angestellten Außendienstmitarbeiter im Pkw oder Kombi kein Lenkprotokoll benötigen. Es kommt hier auf den tatsächlichen Tätigkeitsbereich an. Ein Außendienstmitarbeiter verbringt zwar viel Zeit im KFZ (Kombi, PKW), seine Tätigkeit wird jedoch weit überwiegend der Vertrieb und die Kundenberatung sein. Wenn der Außendienstler ein leichtes Nutzfahrzeug fährt (Caddy), schaut es schon wieder ganz anders aus.
Die Beurteilung des hier angeführten Sachverhaltes hat, wie bei den beiden Fragen zuvor, gemäß § 2 Abs. 2 Z 5 und 6 LP-VO zu erfolgen. Auch hier ist der Umstand der Güterbeförderung nicht wesentlich, sondern ausschließlich die Art der eingesetzten Fahrzeuge (M1 oder N1), die Haupttätigkeit sowie die täglichen und wöchentlichen Lenkzeiten.

Sollten sich die von Ihnen angegebenen ca. 6 Stunden pro Tag tatsächlich auf die Lenkzeit (= Zeit der Teilnahme am Straßenverkehr) beziehen, dann besteht bei den N1-Fahrzeugen jedenfalls die Pflicht zum Führen von Lenkprotokollen. Würden es sich um M1-Fahrzeuge (wovon ich aufgrund der steuerlichen Ersparnis und der Transporttätigkeit nicht ausgehe), dann wäre noch das Verhältnis zwischen den Arbeitszeiten an den Kaffee-Automaten und den Lenkzeiten zu prüfen. Dies ist natürlich davon abhängig, in welchem Umkreis die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tätig sind und wie viele Automaten an einem Tag angefahren werden. Erst dann kann beurteilt werden, ob hier die Tätigkeit an den Kaffee-Automaten tatsächlich überwiegt.

Auch in diesem Fall ist für eine mögliche Ausnahme zur Führung des Lenkprotokolls das Vorliegen einer Güterbeförderung nicht von Relevanz. Es kommt vielmehr auf die eingesetzten Fahrzeugen und auf die tatsächliche Tätigkeit an.

Gemäß Erfahrung werden diese Fahrten zumeist mit sonstigen Kraftfahrzeugen (Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen) durchgeführt. Auch hier wäre zu prüfen ob eine kraftfahrrechtliche Anmeldung als M1- oder N1-Fahrzeug vorliegt.
Bei M1-Fahrzeugen ist zu prüfen, ob die Ausnahme zur Führung eines Lenkprotokolls gemäß § 2 Abs. 2 Z 5 LP-VO (siehe oben) zur Anwendung gelangt. Da entsprechend Ihren Angaben vom Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin die Abholung und der Transport der Blutkonserven und Tests im Vordergrund stehen, ist für diese Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen das Lenken als Haupttätigkeit zu sehen. Es besteht daher in diesem Fall die Pflicht zur Führung des Lenkprotokolls.
Würden die Fahrten mit N1-Fahrzeugen (Klein-LKW mit einer zulässigen Gesamtmasse unter 3,5 t) durchgeführt, so wäre eine Ausnahme auf Grundlage des § 2 Abs. 2 Z 7 LP-VO zu prüfen (siehe oben).
Auch in diesem Fall stellt sich die Frage sowohl nach der beruflichen Haupttätigkeit als auch nach der Dauer der täglichen bzw. wöchentlichen Lenkzeit. Unter den von Ihnen angeführten Umständen (Abholung und Transport der Blutkonserven/Tests) ist davon auszugehen, dass das Lenken jedenfalls die berufliche Haupttätigkeit darstellt. Es wäre daher jedenfalls ein Lenkprotokoll zu führen.
Sollte aber ein Labormitarbeiter/ eine Labormitarbeiterin selbst mit einem N1-Fahrzeug die Blutkonserven und Tests abholen und diese dann auch selbst im Labor auswerten, dann wäre das Lenken nicht die berufliche Haupttätigkeit des Labormitarbeiters / der Labormitarbeiterin. Würden in diesem Fall die in § 2 Abs. 2 Z 7 LP-VO festgelegten Leitzeitgrenzen nicht überschritten, dann würde keine Lenkprotollpflicht bestehen.

Zunächst muss zwischen der Anwendung der Ausnahmen in der LP-VO zwischen Traktoren und Jeeps unterschieden werden.

 

Die Traktoren fallen als Zugfahrzeuge unter die Ausnahme gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 LP-VO. Dabei ist diese Ausnahme aber eingeschränkt auf Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von max. 40 km/h. Für diese besteht keine Pflicht zum Führen eines Lenkprotokolls.
Zwischenzeitlich gibt es erfahrungsgemäß immer mehr Traktoren, die mit höheren zulässigen Höchstgeschwindigkeiten zugelassen werden, für diese die angeführte Ausnahme natürlich nicht gilt. Fahrer von Traktoren mit über 40 km/h Höchstgeschwindigkeit sind zur Führung eines Lenkprotokolls verpflichtet.
Für Jeeps ist zu klären, ob diese als M1 (Personenkraftwagen) oder als N1 (Fahrzeug zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg) laut Zulassungsbescheinigung zugelassen wurde.
Liegt eine M1-Zulassung vor, so ist eine Ausnahme von der Lenkprotokollpflicht nach § 2 Abs. 2 Z 5 LP-VO zu beurteilen. Dabei ist auch die aktuelle Formulierung dieser Bestimmung gemäß BGBl. II Nr. 2022/166 zu berücksichtigen:
§ 2 (2) Von der Verpflichtung zur Führung eines Lenkprotokolls sind die Lenkerinnen/Lenker folgender Fahrzeuge ausgenommen:
5. sonstige Kraftwagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 und 6 KFG 1967 (Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen), wenn diese nicht der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen und das Lenken des Fahrzeuges für die Lenkerin oder den Lenker nicht die Haupttätigkeit darstellt, […].
Es stellt sich die Frage, ob für die beschäftigte Arbeitnehmerin/den beschäftigten Arbeitnehmer das Lenken des Jeeps, der zur Schneeräumung eingesetzt wird, dessen Haupttätigkeit ist oder nicht. Hier ist der schriftliche Arbeitsvertag nur sekundär zu berücksichtigen, sondern primär die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit (die nicht zwingend mit der schriftlichen Vereinbarung übereinstimmen muss). Ist für eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer an einem Arbeitstag die Schneeräumung mit dem Jeep die Haupttätigkeit, wobei zwangsweise das Lenken des Fahrzeuges die tatsächliche Haupttätigkeit ist, besteht jedenfalls an diesem Tag die Verpflichtung zur Führung eines Lenkprotokolls.
Bei Vorliegen einer N1-Zulassung (möglich auch aus steuerrechtlicher Sicht), ist eine Ausnahme von der Lenkprotokollpflicht nach § 2 Abs. 2 Z 7 LP-VO zu beurteilen.
7. Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit nicht mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht, wenn das Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht die berufliche Haupttätigkeit der Lenkerin/des Lenkers ist und die Lenkzeit während einer Kalenderwoche
a) täglich weniger als zwei Stunden beträgt, oder
b) täglich weniger als vier Stunden, sofern die wöchentliche Lenkzeit weniger als ein Fünftel der Wochenarbeitszeit (§ 3 Abs. 1 AZG) beträgt.
Es stellt sich die Frage sowohl nach der beruflichen Haupttätigkeit als auch nach der Dauer der täglichen bzw. wöchentlichen Lenkzeit. Werden also die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen bei der Schneeräumung (es ist anzunehmen, dass hier das Lenken nicht die berufliche Haupttätigkeit des Schneeräumers ist) mit dem N1-Jeep eingesetzt und

  • beträgt die Lenkzeit tägliche mehr als 2 Stunden,
  • beträgt die Lenkzeit innerhalb einer Woche an einzelnen Tagen mehr als 4 Stunden oder
  • beträgt die Lenkzeit innerhalb einer Woche an einzelnen Tagen mehr als 2 Stunde, aber weniger als 4 Stunden, jedoch die wöchentliche Lenkzeit mehr als ein Fünftel der Wochenarbeitszeit (= 8 Stunden)

so ist verpflichtend ein Lenkprotokoll zu führen.

Um die Frage beantworten zu können, muss zunächst geprüft werden, mit welchem Fahrzeug der Krankentransport durchgeführt wird:

Wird

  1. der Krankentransport mit einem Krankentransportwagen gemäß der ÖNORM EN 1789:2020 „Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung – Krankenkraftwagen“ (u.a. Ausstattung mit Blaulicht und Sirene) durchgeführt und

  2. wird der Krankentransport immer von einem Rettungssanitäter begleitet,

so liegt kein Taxi- und kein Mietwagengewerbe im Sinne des § 3 Abs. Z. 2 und 3 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes vor und somit auch keine gewerbsmäßige Güterbeförderung. Dadurch ist auf diese Krankentransporte die Ausnahme des § 2 Abs. 2 Z 5 LP-VO anzuwenden und es besteht keine Verpflichtung zur Führung eines Lenkprotokolls.

FAHRZEUGE, DIE GEMÄSS LP-VO (§ 2 ABSATZ 2) VON DER LENKPROTOKOLLPFLICHT AUSGENOMMEN SIND

  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen

  • Zugmaschinen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 40 km/h nicht übersteigt

  • Fahrzeuge der Kraftfahrzeugindustrie, des Fahrzeughandels und -handwerks bei Überstellungs- und Probefahrten

  • Kraftwagen, die der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen und mit einem Taxameter ausgerüstet sind

  • sonstige Kraftwagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 und 6 KFG 1967 (Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen), wenn diese nicht der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen und das Lenken des Fahrzeuges für die Lenkerin oder den Lenker nicht die Haupttätigkeit darstellt.

  • Spezialfahrzeuge zur Durchführung von Geld- oder Werttransporten gemäß § 5 Abs. 2 der Lenker/innen-Ausnahmeverordnung – L-AVO, BGBl. II Nr. 10/2010

  • Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit nicht mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht, wenn das Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht die berufliche Haupttätigkeit der Lenkerin/des Lenkers ist und die Lenkzeit während einer Kalenderwoche a) täglich weniger als zwei Stunden beträgt, oder b) täglich weniger als vier Stunden, sofern die wöchentliche Lenkzeit weniger als ein Fünftel der Wochenarbeitszeit (§ 3 Abs. 1 AZG) beträgt.

LINKS ZU WEITEREN INFORMATIONEN ZUR LENKPROTOKOLL-VERORDNUNG

FORMULARE DER ARBEITSINSPEKTORATE ZUM DOWNLOAD

Hier finden Sie eine Zusammenfassung gültiger Rechtsvorschriften für LenkerInnen und das neue Lenkprotokoll. Für den Fall, dass das elektronische Lenkprotokoll nicht geführt werden kann (Smartphone vergessen), gibt es Muster oder Vorlagen für das Lenkprotokoll, die Sie einfach im KFZ mitführen sollten:

  • Anleitung der Lenker zur ordnungsgemäßen Aufzeichnung

  • Ausgabe von ausgedruckten Lenkprotokollen, wenn elektronische Aufzeichnung nicht möglich

  • Mindestens 1x pro Monat Überprüfung der Lenkprotokolle auf Vollständigkeit und Vermerk im Verzeichnis

  • Aufbewahrungspflicht mind. 24 Monate, geordnet nach Lenkern und Datum

Ab 01.01.2019 müssen Lenker das neue persönliche Fahrtenbuch gemäß § 17 Abs. 4 bis 6 AZG in Form eines Lenkprotokolls auf Basis der Lenkprotokoll-Verordnung (LPVO) führen. Unternehmen müssen Ihre Fahrer ein Lenkprotokoll führen lassen, wenn im KFZ KEIN Tachograf eingebaut ist (oder auf dessen Verwendung verzichtet wird) und KEINE Ausnahme von der Lenkprotokollpflicht besteht.

Fahrzeuge mit bis zu 7,5t Höchstgewicht zur Beförderung von Material oder Maschinen im Umkreis von 100km vom Unternehmensstandort wurden bisher von der Tachograph-Pflicht ausgenommen, müssen aber ein Lenkprotokoll führen, sofern keine andere Ausnahme von der Lenkprotokoll-Pflicht besteht.